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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Delfiner Ges.m.b.H.

  1. Soweit im Kontrakt nicht besondere Geschäftsbedingungen vereinbart oder solche unvollständig sind, gelten die USANCEN der BÖRSE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE IN WIEN, in der jeweils gültigen Fassung.
    Internationaler Warenkauf: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980  (CISG) findet keine Anwendung.
    Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
  2. Der KAUFVERTRAG ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen diesen, vom Vertag ohne Fristsetzung zurücktreten, oder - nach seiner Wahl - Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  3. ZAHLUNGSVERZUG: Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der ÖSTERR. NATIONALBANK in Rechnung gestellt.
  4. Der Käufer ist zur Zurückzahlung der Kaufsumme, Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen oder Abzügen - gleich welcher Art - nicht berechtigt.
  5. GEWÄHRLEISTUNG und HAFTUNG: Gewichtsreklamationen und Qualitätsmängel sind unverzüglich nach Eintreffen der Ware - bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche - schriftlich geltend zu machen. Eine Musterziehung der beanstandeten Ware ist gemäß Börse-Usancen im Einvernehmen mit dem Verkäufer durchzuführen. Falls die Ware nicht den Kontraktbedingungen entspricht und über eine Minderwertvergütung kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist sie mit dem durch EXPERTISE bzw. mit dem vom SCHIEDSGERICHT der BÖRSE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE IN WIEN festgesetzten MINDERWERT zu übernehmen, sofern von der Börse nicht auf STOSSUNG entschieden worden ist.
    Im Falle der UNVERWENDBARKEIT der gelieferten Ware ist diese gegen Refundierung des
    Kaufpreises vom Verkäufer zurückzunehmen.
    Eine Haftung jeglicher Art für Sachschäden gegenüber der DELFINER Ges.m.b.H. nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBL 99/1988, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Erweiterter und verlängerter EIGENTUMSVORBEHALT: Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
    • Die Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der EIGENTUMSVORBEHALT als Sicherheit für die jeweilige Saldo-Forderung.
    • Solange das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Waren besteht, sind diese vom Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Der Käufer haftet dem Verkäufer für jede Art der Wertminderung, die die gelieferte Ware erleidet.
    • Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware unterliegt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware weiter
      dem Eigentumsvorbehalt.
      Für die durch Verarbeitung oder Mischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren entstehende neue Sache gilt sinngemäß das Gleiche, mit der Maßgabe, dass der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis das Wertes der Vorbehaltsware erwirbt.
    • Der Käufer tritt im Voraus alle Forderungen mit ihrer Entstehung an den Verkäufer ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. der Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum erworben hat , entstehen. Die Abtretung der Forderung gilt nur in der Höhe des  Wertes der Vorbehaltsware.
    • Der Käufer ist zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware unter Maßgabe des oben Gesagten berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung an andere, ist der Käufer nicht  berechtigt. Wechsel, die für die Vorbehaltsware beim Käufer eingehen, erwirbt dieser lediglich als Stellvertreter des Verkäufers, mit der Maßgabe, dass Letzterer unmittelbar Eigentümer des Wechsels wird und der Käufer diesen lediglich als Verwahrer für den  Verkäufer besitzen soll.
    • Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf - trotz der Abtretung - ermächtigt. Mit Widerruf geht dieses Recht auch bei Insolvenz des Käufers an den Verkäufer über. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit einem Verzeichnis der an diese gelieferten Warenmengen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und ein Verzeichnis der noch beim Käufer auf Lager befindlichen Mengen einzureichen.
    • Der Käufer ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen, dessen Recht zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    • Der Verkäufer ist zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, angemahnte Verzugszinsen nicht bezahlt, unautorisierte Abzüge vornimmt oder Dritten die Vorbehaltsware als Sicherheit leistet. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Dieser Eigentumsvorbehalt wird vom Käufer ausdrücklich als wirksam anerkannt.
  7. Ein Vertrag gilt ausschließlich dann als rechtsgültig zustande gekommen, wenn die Annahme durch die DELFINER GmbH. schriftlich und firmenmäßig bestätigt wird. Jeder Abschluss gilt in allen Teilen als genehmigt, falls nicht innerhalb von 24 Stunden nach  Eingang des Schlussscheines schriftlich Einspruch erhoben wird.
  8. Die Berufung auf in diesem Schlussbrief nicht enthaltene mündliche Vereinbarungen und Versprechungen ist ungültig und unzulässig. Nachträgliche einseitige Korrekturen bzw. Ergänzungen des Schlussbriefes entfalten keine rechtliche Wirkung.
  9. ZUSTÄNDIGKEIT DES BÖRSENSCHIEDSGERICHTES: Die mit dem Schlussbrief beurkundete Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der BÖRSE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE IN WIEN gilt auch für alle bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres abzuschließenden Geschäfte in allen Verkehrsgegenständen dieser Börse, doch kann die Wirksamkeit dieser Vereinbarung  jederzeit für weitere abzuschließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden.

Stand: Mai 2011

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